FW-Gesetze (Freiwillige Feuerwehr)


Feuerwehr ist Landesrecht, sodass jedes Bundesland sein eigenes Gesetz entwickelt hat. Die genauen Inhalten der einzelnen Gesetze können über die Links unter den jeweiligen Bundesländern eingesehen werden. Eine Übersicht der Feuerwehrgesetze der Bundesländer erhalten Sie hier. Nachfolgend werden auszugsweise vor allem diejenigen Gesetze angeführt, die sich mit der Freistellung der ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, deren Lohnfortzahlung und den Erstattungsansprüchen von Arbeitgebern befassen. Es ist empfehlenswert bei Bedarf sich die gesamten Regelungen im jeweiligen Gesetz durchzulesen.

 

Aber natürlich können für Angehörige der Feuerwehr noch viele weitere rechtliche Themen von Interesse sein. Auf diesem Fachgebiet ist der im aktiven Feuerwehrdienst tätige Rechtsanwalt Dr. Markus Cordt spezialisiert. Weitere Informationen dazu finden sich hier. Er betreibt zudem einen eigenen Youtube-Kanal, mit dem er Fragen rund um das Feuerwehrrecht beantwortet.

 

Baden-Württemberg


In Baden-Württemberg gilt das Feuerwehrgesetz abgekürzt FwG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 15 Freistellung, Entgeltfortzahlung

  1. Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Dies gilt auch für eine angemessene Ruhezeit nach Einsätzen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig.

  2. Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung erbrachten Entgeltfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Ein bestehender Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über.

Bayern


In Bayern gilt das Bayerische Feuerwehrgesetz abgekürzt BayFwG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden

 

Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zuläßt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten.

 

Art. 10 Erstattungsansprüche von Arbeitgebern

 

Dem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten

 

1. das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, das er gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 4 leistet,

2. das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer, der Feuerwehrdienst leistet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist.

 

Berlin


In Berlin gilt das Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin abgekürzt FwG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 8

  1. Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren dürfen durch den Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen, insbesondere darf deshalb keine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen werden. Für die Teilnahme an Einsätzen und behördlich angeordneten Übungen hat der Arbeitgeber oder Dienstherr die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes und ohne Anrechnung auf den Urlaub freizustellen. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, wenn und soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen.

  2. Dem privaten Arbeitgeber werden das weitergewährte Arbeitsentgelt nach Absatz 1 Satz 2, die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie die Arbeitgeberanteile zur betrieblichen Altersversorgung erstattet. Dies gilt auch für das Arbeitsentgelt, das er Arbeitnehmern auf Grund von Rechtsvorschriften bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit weiterzahlt, wenn die Krankheit unmittelbar durch den Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren entstanden ist.

Brandenburg


In Brandenburg gilt das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg  (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz) abgekürzt BbgBKG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 27 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

  1. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich tätig. Sie haben an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Ihnen dürfen durch den Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit es die Einsatzleitung für erforderlich hält, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach freizustellen. Für Angehörige der Berufsfeuerwehren und der Werkfeuerwehren ist der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren nur insoweit zulässig, als die Teilnahme am Einsatzdienst in der Berufsfeuerwehr nicht beeinträchtigt wird.

  2. Für Freistellungszeiten nach Absatz 1 Satz 4 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Privaten Arbeitgebern ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag durch den Träger des örtlichen Brandschutzes zu erstatten, soweit ihm nicht ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht oder eine Erstattung durch das Land erfolgt. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie die freiwilligen Arbeitgeberleistungen.

Bremen


In Bremen gilt das Bremische Hilfeleistungsgesetz abgekürzt BremHilfeG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 52 Freistellung, Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz und der Teilnahme an diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.

  2. Soll eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, hat er dieses seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Übungen und sonstige Ausbildungsveranstaltungen sind in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchzuführen.

  3. Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an behördlich angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigen Zeitraum danach, unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.

  4. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung im Einsatzfall für die gesamte Ausfallzeit, im Übrigen nur bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit durch die Trägerschaft der Einheiten oder Einrichtungen zu erstatten. Diese haben den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund des Arbeitsvertrages während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst nach diesem Gesetz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als der privaten Arbeitgeberin oder dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.

Hamburg


In Hamburg gilt das Feuerwehrgesetz Hamburg abgekürzt FeuerwG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 14 Soziale Sicherung

  1. Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Eigenschaft als Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr und aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung und in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen, insbesondere darf ihnen deshalb nicht gekündigt werden.

  2. Nehmen als Arbeitnehmer tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren an Einsätzen, von der zuständigen Behörde angeordneten oder genehmigten Übungen, Lehrgängen, Aus- oder Fortbildungen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum davor und danach von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Ihre Arbeitgeber sind verpflichtet, ihnen für diese Zeiten das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen zu gewähren, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erhalten hätten.

§ 15 Erstattungsansprüche von Arbeitgebern

  1. Privaten Arbeitgebern sind auf Antrag zu erstatten

    a) die von ihnen gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 fortgewährten Leistungen,
    b) das Arbeitsentgelt, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewähren, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in einer Freiwilligen Feuerwehr zurückzuführen ist.

  2. Erstattungspflichtig sind auch die Anteile der privaten Arbeitgeber zu den Beiträgen für die Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, ihre Leistungen zu einer betrieblichen Altersversorgung und ihre freiwilligen Leistungen.

  3. Ein Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Buchstabe b besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.

Hessen


In Hessen gilt das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz abgekürzt HBKG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 11 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

 

1. Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind durch Ortssatzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an Einsätzen und an angeordneten oder genehmigten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen.

 

2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten (Beschäftigte), die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Dienstveranstaltungen teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach (Regenerationszeit nach Einsätzen).

(...)

 

8. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung von dem Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Beschäftigten auf Grund der gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist.

 

Mecklenburg-Vorpommern


In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz abgekürzt BrSchG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 11 Absicherung der ehrenamtlichen Tätigen

  1. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung. Ihnen dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis erwachsen.

  2. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen (einschließlich einer angemessenen Erholungsphase), Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, notwendigen Dienstberatungen und Aufgaben der Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen entfällt für sie die Pflicht zur Arbeits- und Dienstableistung sowie zur Ausbildung. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden wären. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag durch die Gemeinde erstattet. Beruflich selbständigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren wird der Verdienstausfall durch die Gemeinde erstattet. Die Teilnahme an Veranstaltungen nach Satz 1 ist dem Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich mitzuteilen.

Niedersachsen


In Niedersachsen gilt das Niedersächsische Brandschutzgesetz abgekürzt NBrandSchG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 12 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

 

1. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich. Ihnen dürfen aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen.

(...)

 

3. Nehmen Angehörige der Einsatzabteilung an Einsätzen oder Alarmübungen der Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Führen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Brandschutzerziehung oder die Brandschutzaufklärung nach § 25 durch, so sind sie währenddessen von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Soweit das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund gleitender Arbeitszeit nicht nach den Sätzen 1 bis 3 freigestellt werden muss, werden ihm die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeiten, die in seinem Arbeitszeitrahmen liegen, als Arbeitszeit gutgeschrieben, wenn das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Zeitpunkt seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht frei wählen konnte. Die Summe aus erbrachter Arbeits- oder Dienstleistung, einer Freistellung nach den Sätzen 1 bis 3 und einer Gutschrift nach Satz 4 darf die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit des Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr nicht überschreiten.

 

§ 32 Entgeltfortzahlung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Zeiten einer Freistellung nach § 12 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 oder einer Gutschrift nach § 12 Abs. 3 Sätze 4 und 5 das Arbeitsentgelt, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen. Ferner ist solchen Mitgliedern während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist, von ihrem Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das sie bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, auch wenn sich aus gesetzlichen, tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen eine geringere Entgeltfortzahlungsverpflichtung ergeben würde.

  2. Die Gemeinde hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das nach Absatz 1 Satz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Dasselbe gilt hinsichtlich des Arbeitsentgelts, das während einer Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 fortgezahlt worden ist. Der Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers besteht nicht, soweit ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft die Verpflichtung nach Satz 2 den zuständigen Versicherungsträger. Die dem Versicherungsträger dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen der von ihm erhobenen Umlage gedeckt. Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zusätzliche Kosten erstattet werden, die ihnen durch Freistellungen nach § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 3 entstehen. In der Satzung sind Pauschal- oder Höchstbeträge festzulegen.

 

Nordrhein-Westfalen


In Nordrhein-Westfalen gilt das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz abgekürzt BHKG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 20 Dienstpflichten, Freistellung

  1. Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen sind auf Anforderung hin zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen verpflichtet. Die Anforderung erfolgt bei den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch die Gemeinde, bei den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen erfolgt sie über die jeweilige Hilfsorganisation durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt.

  2. Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen dürfen aus ihrem Dienst in der Feuerwehr oder ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach. Die Festlegung des Zeitraums trifft die Einsatzleitung. Bei Einsätzen nach § 39 oder § 40 erfolgt die Festlegung durch die für die Führung der Einheit zuständige Gebietskörperschaft. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen und an sonstigen Veranstaltungen ist der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.

§ 21 Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

  1. Die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Dienstherren ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr sind verpflichtet, für den Zeitraum der auf Anforderung der Gemeinde hin gemäß § 20 Absatz 1 erfolgten Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Gemeinden können den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern durch Satzung eine Zulage gewähren.

  2. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die dem Land nach Satz 1 zustehenden Ersatzansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu verzichten. Dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Kosten für die übertragenen Aufgaben von den Gemeinden gemeinsam erstattet.

Rheinland-Pfalz


In Rheinland-Pfalz gilt das Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz abgekürzt LBKG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 13 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

 

2. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung, erleiden; § 18a Abs. 2 GemO gilt entsprechend. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, entfällt für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Pflicht zur Arbeitsleistung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie aller freiwilligen Arbeitgeberleistungen einschließlich anteiliger Gewinnbeteiligungen, sonstiger Gratifikationen und Beiträgen für eine betriebliche Altersversorgung fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Privaten Arbeitgebern werden die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung sowie freiwillig gezahlte Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt; öffentliche Arbeitgeber haben keinen Erstattungsanspruch. (...)

 

Saarland


Im Saarland gilt das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland abgekürzt SBKG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 25 Freistellung, Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

 

  1. Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildenden dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozialversicherung erwachsen. Nehmen sie während der Arbeitszeit an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder der Katastrophenschutzbehörde teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigen Zeitraum danach, unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.

    1a) Volljährige Schüler und Schülerinnen sowie Studenten und Studentinnen sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.

  2. Privaten Arbeitgebern sind auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung durch den Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst nach diesem Gesetz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.

Sachsen


In Sachsen gilt das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz abgekürzt SächsBRKG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 61 Freistellung

  1. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfer im Katastrophenschutz sind verpflichtet, an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen der Freiwilligen Feuerwehr oder des Trägers der Katastrophenschutzeinheit, der sie angehören, teilzunehmen. Sie können von diesen aufgrund ihrer Verpflichtung hierzu herangezogen werden. Die Freiwillige Feuerwehr oder der Träger der Katastrophenschutzeinheit hat sie rechtzeitig zur Teilnahme an geplanten Übungen und Aus- und Fortbildungen aufzufordern. Die Aus- und Fortbildungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und 40 Stunden jährlich nicht unterschreiten.

  2. Den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz dürfen aus dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie jede sonstige berufliche Benachteiligung aus Anlass ihrer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz unzulässig.

  3. Nehmen aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und Helfer im Katastrophenschutz während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für einen notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Ihre Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen haben sie dem Arbeitgeber oder Dienstherren rechtzeitig mitzuteilen.

§ 62 Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

  1. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz für Zeiten im Sinne von § 61 Abs. 3 Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst oder Katastrophenschutz erhalten hätten. Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer aufgrund des Feuerwehrdienstes oder Katastrophenschutzes bedingten Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag erstattet von den

    1. Gemeinden für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren,
    2. Trägern der Katastrophenschutzeinheiten für die Helfer im Katastrophenschutz.

    Bei behördlich angeordneten Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat die anordnende Behörde die Lohnersatzkosten zu tragen.

Sachsen-Anhalt


In Sachsen-Anhalt gilt das Brandschutzgesetz abgekürzt BrSchG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 9 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

 

4. Den Mitgliedern darf aus ihrer Verpflichtung zum Einsatzdienst und aus diesem Dienst kein Nachteil erwachsen. Müssen Mitglieder im Einsatzdienst während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach. Sozialversicherungsverhältnisse werden durch den Dienst nicht berührt.

 

§ 10 Entschädigungsansprüche

  1. Der Träger der Feuerwehr hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten, die der Arbeitgeber aufgrund der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit geleistet hat. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Mitgliedern im Einsatzdienst einer Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, wird der Verdienstausfall erstattet.

Schleswig-Holstein


In Schleswig-Holstein gilt das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren abgekürzt BrSchG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 30 Soziale Sicherung

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus der Verpflichtung zum Dienst in öffentlichen Feuerwehren und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt.

  2. Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Feuersicherheitswachen, Ausbildungsveranstaltungen oder auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum danach unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und der Werkfeuerwehren gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Ihre Abwesenheit haben sie, sofern möglich, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.

 

§ 31 Erstattungsansprüche von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern

  1. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag zu erstatten.

  2. Auf Antrag ist privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach § 30 Abs. 3 während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten. Mit der Erstattung der Entgeltfortzahlung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.

Thüringen


In Thüringen gilt das Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz) abgekürzt ThürBKG. Zur Freistellung von der Arbeit für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr heißt es dort:


 

§ 14 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

  1. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinden oder eines Brandschutzverbandes tätig. Ihre Rechte und Pflichten sind durch Satzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt. Sie haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere im Arbeits- und Dienstverhältnis, erleiden. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit erforderlich, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach, bei Einsätzen auch für die zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendige Zeit, freizustellen.

  2. Für Freistellungszeiten nach Absatz 1 Satz 5 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Privaten Arbeitgebern ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie Beitragszuschüsse) sowie die freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind, wird auf Antrag der Verdienstausfall in Form pauschalierter Stundenbeträge ersetzt.

Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers.

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